Arbeitsrecht alltäglich
Im Verhältnis zwischen Chef und Mitarbeiter gibt es einige Fallstricke und rechtliche Fragen. Viele sind in verschiedenen Teilen des Arbeitsrechts verborgen. Einige klären wir hier auf.
Feiern im Büro: Wie weit darf das gehen?
Ob Geburtstagsimbiss oder spontane Meisterschaftsfeier des Lieblingsvereins: Manchmal feiert man die Feste, wie sie fallen. Allerdings sollte man dafür sorgen, dass unter den Feiern die Arbeitsleistung nicht leidet. Sprich: Kaffee und Kuchen nur in der Arbeitspause, die Glückwunschparade oder die Geschenkübergabe sollte auch keine übermäßigen Maße annehmen. Selbstverständlich ist Alkohol am Arbeitsplatz tabu und kann Konsequenzen nach sich ziehen. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber zu einer Feier einlädt. Normalerweise findet so etwas außerhalb der Arbeitszeiten – etwa abends – statt. Auch wenn eventuell im Betrieb gefeiert wird, ist das keine Arbeitszeit und die Regeln der Arbeit gelten hier nicht – von normalen Anstandsregeln einmal abgesehen.
Brauche ich immer einen "Gelben Schein"?
Eine Arbeitspflicht besteht nicht, wenn man krank ist. Wann das der Fall ist, liegt im Ermessen des Arbeitnehmers. Er kann also erst einmal erklären: Ich bin zu krank, um zu arbeiten. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber sofort informieren, wenn klar ist, dass man krank ist, nicht erst, wenn man beim Arzt sitzt. Wenn man länger als drei Tage lang krank ist, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ein sogenannter „Gelber Schein“ vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen. übrigens: Wenn man woanders arbeitet, während man krankgeschrieben ist, kann einem die fristlose Kündigung drohen.
Letzte Episode: Mein Chef, ich und die Arbeit 01/2019
Magazin: piste 02/2019
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