Was musst du beachten?
Die steigenden Lebenshaltungskosten machen es vielen Studierenden schwer, finanziell über die Runden zu kommen. Daher nutzen sie die Semesterferien gerne, um Geld zu verdienen. Auch in Lübeck sind studierende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Suche nach Gelegenheitsjobs, um ihr Einkommen aufzubessern. Dabei gibt es jedoch wichtige Informationen zur Sozialversicherung, die beachtet werden sollten. Insbesondere bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten spezielle Regelungen, die wir genauer betrachten wollen.
In der Regel bleiben Studierende bei kurzfristigen Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, von der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung befreit. Dabei ist es unerheblich, wie viel Geld sie verdienen oder wie viele Stunden sie wöchentlich arbeiten. Reinhard Wunsch, AOK-Serviceregionsleiter, erklärt: “Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studierende dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten.”
Überschreitung der Grenzen und Sozialversicherungspflicht
Wenn die Beschäftigungsdauer die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet, werden ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Rentenversicherungsbeiträge fällig. Ob für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Beiträge gezahlt werden müssen und wie viel letztendlich vom Verdienst übrig bleibt, hängt von weiteren Faktoren ab.
Beitragspflicht bei längeren Beschäftigungen
Werden Jobs nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt und beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Hingegen entfallen diese Beiträge, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs innerhalb eines Jahres, ausgehend vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Die Beschäftigung, bei der die Grenze überschritten wird, unterliegt dann vollständig der Sozialversicherungspflicht.
Photo Credits: AOK/hfr
Website: aok.de