Auf einem Kalender ist die 31 mit einem roten Stift, der daneben liegt, eingekreist und es steht "nicht vergessen" mit dabei.

Es eilt! – das Fristende steht am 31. März

Beschäftigungspflicht für Unternehmen

Für einige Unternehmen ist es eine Pflicht, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen. Dies ist Teil des gesetzlichen Inklusionsgedankens und soll dazu beitragen, dass Menschen mit Einschränkungen am Arbeitsmarkt teilhaben können.

Um sicherzustellen, dass Unternehmen ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen, müssen sie die Agentur für Arbeit über die Anzahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen informieren. Dazu müssen sie einen Anzeigenvordruck ausfüllen und bei der örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Für Betriebe, die im Jahr 2022 im Jahresdurchschnitt monatlich 20 und mehr Arbeitsplätze hatten, ist diese Anzeige verpflichtend. Auch Unternehmen, die im Jahr 2022 von Kurzarbeit betroffen waren, müssen die Anzeige einreichen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Frist für die Einreichung der Anzeige am 31. März 2023 endet. Arbeitgebende, die diese Frist verpassen, müssen mit Bußgeldern rechnen und handeln sogar ordnungswidrig.

Um die Anzeige einzureichen, können Arbeitgebende die kostenlose Software auf der Webseite www.iw-elan.de herunterladen. Auch weitere Informationen zum Anzeigeverfahren sind auf der Webseite der Arbeitsagentur zu finden.

Photo Credits: stock.adobe 133999463, Zerbor

Adresse: Hans-Böckler-Straße 1, 23560 Lübeck
Website: arbeitsagentur.de
Instagram: bundesagenturfuerarbeit
Facebook: bundesagenturfuerarbeit

Kommentare geschlossen