Titelbild Serie mein Chef, ich und die Arbeit

Mein Chef, ich und die Arbeit

Arbeitsrecht alltäglich

Zack. So schnell ist das passiert: Kaffee über dem Dienst-Laptop ausgegossen. Falsche Mischung in die Maschine gekippt. Mit dem Gabelstapler ein Hochregal umgefahren. Wer zahlt eigentlich den Schaden?

Wer haftet für den Schaden von Mitarbeitern?

Grundsätzlich gilt erst einmal: Wer einen Schaden anrichtet, muss dafür gerade stehen. Ob nun selbst oder über die Haftpflichtversicherung, das ist da zweitrangig.

Wie ist das auf Arbeit? Auch hier gilt: Der Verursacher hat den Schaden zu tragen. Aber es gibt eine Schranke, um Angestellte vor allzu hohen Forderungen zu schätzen. Der Fachbegriff ist hier die „beschränkte Mitarbeiterhaftung“. Die legt erst einmal fest, dass der Chef nachweisen muss, dass der Mitarbeiter in diesem Falle nicht pflichtgemaß gearbeitet hat, also fahrlässig gehandelt hat. Und dann kommt es zur Unterscheidung nach der Schwere der Pflichtverletzung.

Bei leichter Fahrlässigkeit („kann ja mal passieren“) trägt in der Regel der Chef die Kosten für angerichtete Schäden. Das ist bei typischen Missgeschicken der Fall.

Von einer mittleren Fahrlässigkeit („das sollte nicht passieren“) spricht man, wenn der Verursacher unvorsichtig handelt. Da wird der Schaden in verschiedenen Anteilen zwischen Chef und Mitarbeiter aufgeteilt. In dieser Rechnung spielen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit oder das Gehalt des Mitarbeiters eine Rolle.

Bei grober Fahrlässigkeit („das darf nicht passieren“) kann es sein, dass der Angestellte den ganzen Schaden tragen muss. Hier müssen klare Vorschriften missachtet oder ohne Sorgfalt gehandelt worden sein.

Wer dagegen gar vorsätzlich handelt („ich wollte, dass das passiert“), muss mit schwereren Konsequenzen, auch arbeitsrechtlich, rechnen.

Letzte Episode:  Mein Chef, ich und die Arbeit 07/2022
Magazin: piste 08/2022
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