Schild einer Ferienwohnung an der Straße

Urteil zu Ferienvermietung in Lübeck

Nutzung der Ferienwohnungen ist zulässig

Die Stadt Lübeck wollte ursprünglich Ferienwohnungen in den Höfen und Gängen der Altstadt untersagen. Doch die Anbieter konnten vor Gericht ihren Bestandsschutz geltend machen. Nun versucht die Verwaltung, alternative Lösungen zu finden.

Ende eines langjährigen Rechtsstreits: Das Verwaltungsgericht Schleswig hat fünf Betreibern von Ferienwohnungen in der Altstadt zugunsten entschieden. Die vor fünf Jahren von der Stadtverwaltung ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen wurden als rechtswidrig eingestuft. Die Verwaltung akzeptiert die Urteile und gewährt Bestandsschutz für alle Betreiber, die Widerspruch gegen die Verbote eingelegt haben. Laut der Interessenvertretung der Ferienwohnungsanbieter betrifft dies etwa 25 Fälle.

Obwohl die betroffenen Ferienwohnungen in fünf verschiedenen Gängen und Höfen der Altstadt liegen, hat das Verwaltungsgericht in allen Fällen entschieden, dass diese Angebote zulässig sind. Die Hansestadt sieht keine Erfolgsaussichten mehr für ihre Auffassung, dass die Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten liegen.

Ein Richter aus Schleswig hat sich alle fünf Ferienwohnungen in der Altstadt angesehen, die sich unter anderem im Grünen Gang, im Hellgrünen Gang und in der Hartengrube befinden, berichtet Karl-Heinz Brenner, Vorsitzender der Interessengemeinschaft der Betreiber und selbst Kläger. In allen fünf Fällen kam der Richter zu dem Schluss, dass die Ferienwohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Dies ist entscheidend, da die Vermietung in reinen Wohngebieten verboten wäre, in allgemeinen Wohngebieten jedoch erlaubt ist.

Die Nutzungsuntersagungsverfügungen wurden daher als rechtswidrig eingestuft, da sich die Kläger auf den Bestandsschutz berufen können, räumt die Verwaltung ein. „Die Stadt beabsichtigt daher, in allen zurückgestellten Widerspruchsverfahren den Bestandsschutz der Nutzung als Ferienwohnung anzuerkennen und den Widersprüchen auf dieser Grundlage stattzugeben“, schreibt die Stadt.

Verwaltung weiter auf der Suche nach einer Einschränkungsmöglichkeit

Gegen diese Rechtsauffassung vorzugehen, wäre für die Stadt schwierig geworden, da das Verwaltungsgericht keine Berufung zugelassen hat, erklärt die Verwaltung. „Um Rechtsmittel einzulegen, müssten zunächst Berufungszulassungsverfahren durchgeführt werden. Nach Prüfung der Urteilsbegründung sehen wir jedoch keine Erfolgsaussichten für ein solches Verfahren.“

Die FDP kritisiert, dass die Verwaltung den Bestandsschutz bei der Beschränkung von Ferienwohnungen von Anfang an hätte berücksichtigen müssen. Der Verzicht darauf sei ein großer Fehler gewesen, sagte Fraktionschef Thorsten Fürter bereits Anfang Juni. „Die Stadt hat dies damals abgelehnt, weil sie den Eigentümern quasi illegales Handeln unterstellt hat. So geht man nicht mit Menschen um, die viel persönliches Engagement in die Herrichtung und den Betrieb der Unterkünfte gesteckt haben.“

Auch Bernhard Simon (CDU) fordert ein Ende der Auseinandersetzung. „Die Verwaltung hat an zwei Fronten vor Gericht verloren“, erklärt der Finanzexperte. Das Gericht habe nicht nur die Nutzungsuntersagungen zurückgewiesen, sondern auch eine Satzung zum Schutz von Wohnraum von 1979 für nichtig erklärt.

Die Verwaltung sucht nun einen anderen Weg, um die Umwandlung von Wohnraum zu verhindern. „Mit dem aktuell verabschiedeten Wohnraumschutzgesetz Schleswig-Holstein besteht zukünftig die Möglichkeit, für Lübeck eine Zweckentfremdungsverbotssatzung zu erlassen“, sagt die stellvertretende Stadtsprecherin Nina Rehberg. Diese Satzung würde die Umwandlung von vorhandenen Wohnungen generell unterbinden.

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