Titelbild Serie mein Chef, ich und die Arbeit

Mein Chef, ich und die Arbeit

Arbeitsrecht alltäglich

Vertrag per Handschlag – das ist mehr als nur eine Redewendung. Tatsächlich muss man viele Verträge nicht aufschreiben. Es erleichtert nur manche Sachen. Gilt das eigentlich auch für den Arbeitsvertrag?

Arbeitsvertrag per Handschlag. Gilt das?

Juristen lernen im ersten Semester: Ein Vertrag ist die gleichlautende Willensbekundung zweier Parteien. Sprich: Zwei Seiten sind sich einig. Peng, fertig ist der Vertrag. Und im Prinzip funktioniert das auch mit Arbeitsverträgen genau so. Wenn sich Chef und Mitarbeiter über alle wesentlichen Dinge einig sind, dann genügt das eigentlich. Aus nostalgischen Gründen kann man das noch mit einem Handschlag besiegeln.

Es hat sich aber als sinnvoll erwiesen, Verträge schriftlich aufzusetzen, weil man dann im Streitfall noch einmal genau nachlesen kann, was man vor ein paar Jahren vereinbart hatte. Bei einem Vertrag per Handschlag kann man sich da streiten, ob man das damals so gesagt hatte oder nicht. Und das ist in einem Rechtsstreit ziemlich schwierig zu beweisen, vor allem, weil es ja um kompliziertere Dinge geht, als einen Kaugummi zu kaufen. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, eine Niederschrift über die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitsvertrags aufzusetzen.

In manchen Fällen hat der Gesetzgeber aber die Schriftform vorgesehen. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss zum Beispiel schriftlich vorliegen, sonst fällt die Befristung weg. In manchen Tarifverträgen steht auch, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich vorliegen muss.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht das übrigens anders aus: Eine Kündigung muss immer schriftlich vorliegen.

Letzte Episode:  Mein Chef, ich und die Arbeit 07/2021
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